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Auf Basis der neuen Schulgesetzgebung haben sich zahlreiche
Bestimmungen geändert. Die wichtigsten Regelungen sind hier
zusammengefasst.
Rechtsgrundlage bleibt jedoch die jeweilige Erlass- bzw. Gesetzeslage. (Aus möglichen Fehlern in dieser Zusammenstellung erwächst kein
Rechtsanspruch !)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Sekundarstufe I
Am 1. August 2005 ist die folgende Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) für sämtliche Klassen aller
Schulformen der Sekundarstufe I in Kraft und die bisherige Ausbildungsordnung
für die Sekundarstufe I (AO-S I ) in den meisten Aspekten außer Kraft
getreten. Für die Schülerinnen und Schüler gilt im Wesentlichen:
- Wer die Klasse 5 besucht, absolviert den gesamten
Bildungsgang der Sekundarstufe I nach der APO- S I.
Allgemeine Versetzungsbestimmungen
(Auszüge aus §20 APO SI und §50 SchulG)
-
Die Schülerinnen und Schüler erlangen das Abitur in der Regel nach 12
Schuljahren.
- Eine Vorversetzung ist zum Ende
eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich.
-
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die
vorhergegangene Klasse einmal freiwillig
wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die
vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse
nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die
Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht
erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
Allgemeine Versetzungsanforderungen
(aus § 21 APO SI)
- Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
- die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder
besser sind oder
- nicht
ausreichende Leistungen ausgeglichen
werden können oder unberücksichtigt bleiben. (vgl. Tabelle auf Seite 6)
- Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der
Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während
des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu
berücksichtigen.
- Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn
die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten,
jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der
Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der
nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung
nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder
einer Berechtigung verbunden ist.
- Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten
Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
-
Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.
Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und zu Förderangeboten
(aus § 50 Schulg.)
- Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und
Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall
ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren
Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie
sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten
mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und
Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und
Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der
Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
-
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die
Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten
nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf
etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers
ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus
kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung,
obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden
Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht
berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und
Schülern.
-
Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher
besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist
in der Regel nicht zulässig.
Nachprüfung
(aus § 22 APO SI)
- Ab Klasse 7 kann
eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung
ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen
Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft" auf „ausreichend" die
Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere
Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die
Nachprüfung abgelegt werden soll.
-
Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer
Berechtigung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich. In der Stufe 10
ist in den Fächern der teilzentralen Abschlussprüfungen keine Nachprüfung
möglich. Bei zu starker Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfung
wird jedoch eine mündliche Prüfung angesetzt.
-
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen
Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der
Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für
die Protokollführung.
-
Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer
praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus
einer schriftlichen Prüfung.
-
Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler
erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note.
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
(aus § 26 APO SI)
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9
und in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die
Leistungen
- in nicht mehr als einem der
Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind
und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung
in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
- in nicht mehr als einem der
übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
- zwar in zwei der übrigen
Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber
dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach
ausgeglichen wird.
Wechsel der
Schulform ab Klasse 7 (§13 APO-SI)
"(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind
gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der
Erprobungsstufe ... vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln
muss.
(3)Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler
die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; ... Bis zum
Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel
der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der abgebenden Schule
entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform
geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden
kann."
Schulabschlüsse und Berechtigungen
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 40 APO SI) und Berechtigung
zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 erwerben die Gymnasiastinnen und
Gymnasiasten die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
Der mittlere Schulabschluss (APO SI § 40) wird am Ende der
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 10) mit der Versetzung in
die Qualifikationsphase erreicht. Schülerinnen und Schülern, die die
Versetzung nur knapp verfehlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch
der mittlere Schulabschluss zuerkannt werden. Andernfalls kann nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse
10 gleichwertiger Abschluss (APO SI § 39) zuerkannt werden.
Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird bei Verlassen des
Gymnasiums am Ende der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss (nach
Klasse 9) (APO SI § 38) gleichwertiger Abschluss zuerkannt.
Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium am Ende der Sekundarstufe I
verlassen möchten, können in einen Bildungsgang des Berufskollegs wechseln.
Sollte die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht worden
sein, so ist der Übergang in das Berufliche Gymnasium möglich. Sollte ein
Ausbildungsvertrag vorliegen, so kann auch der duale Ausbildungsweg
eingeschlagen werden.
Die gymnasiale Oberstufe ist an allen Gymnasien und Gesamtschulen gleich
gestaltet und beginnt mit der einjährigen Einführungsphase (Gymnasium: Stufe
10; Gesamtschule: Jahrgangsstufe 11). Hieran schließt sich die zweijährige
Qualifikationsphase an (Q1 und Q2). Sofern die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe vorliegt, können Schülerinnen und Schüler am Ende der
Klasse 9 (Gymnasium) bzw. 10 (Gesamtschule) die Schule wechseln, um in die
Einführungsphase an einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe überzugehen.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Ein
Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Schule ist allerdings nicht gegeben, da
beide Schulformen einen Bildungsgang in der Oberstufe anbieten.
Auslandsaufenthalte
(APO GOSt § 4) können, wie bisher
üblich, in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattfinden. Ein
Antrag auf Beurlaubung ist bei der Schulleitung zu stellen. Bei entsprechenden
Leistungen kann nach Rückkehr der Einstieg in die Qualifikationsphase erfolgen.
Der mittlere Schulabschluss wird in diesem Fall nach erfolgreichem Durchgang
durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Ein Auslandsaufenthalt
kann ebenso im Anschluss an die Einführungsphase erfolgen. In diesem Fall wird
das Jahr eingeschoben, d.h., nach Rückkehr erfolgt der Eintritt in das erste
Jahr der Qualifikationsphase
Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
(aus § 42 APO SI)
Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um den
mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder eine Berechtigung zu
erwerben...
...in
der Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe
...zum
Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).
Versetzung in die
Klassen 8 bis Einführungsphase
Fächergruppe 1: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache
Fächergruppe 2: alle übrigen Fächer
Ausgleich: mindestens befriedigende Leistung
Fächer-
gruppe
1
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Fächer-
gruppe
2
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1 x 5
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versetzt
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1 x 5
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Ausgleich in Fächergruppe 1
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versetzt
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1 x 5
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kein Ausgleich in Fächergruppe 1
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
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1 x 6
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versetzt
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1 x 6
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nicht versetzt
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2 x 5
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Ausgleich in beliebigem Fach
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versetzt
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2 x 5
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kein Ausgleich
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 2)
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1 x 5
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1 x 5
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kein Ausgleich
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
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1 x 5
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1 x 5
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Ausgleich in Fächergruppe 1
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1 oder FG 2)
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1 x 5
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1 x 5
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Ausgleich in Fächergruppe 2
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
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2 x 5
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Ausgleich in
Fächergruppe 1
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nicht versetzt (Nachprüfung
in FG 1)
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2 x 5
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kein Ausgleich in
Fächergruppe 1
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nicht versetzt
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1 x 5,
1 x 6
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Ausgleich in beliebigem
Fach
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versetzt
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1 x 5,
1 x 6
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kein Ausgleich
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nicht versetzt (Nachprüfung
in FG 2 im mangelhaften Fach)
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1 x 5
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1 x 6
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Ausgleich in Fächergruppe 1
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
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1 x 5
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1 x 6
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nur Ausgleich
in Fachergruppe 2
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nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
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1 x 6
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1 x 5
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nicht versetzt
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1 x 5,
1 x 6
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nicht versetzt
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2 x 6
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nicht versetzt |
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2 x 6
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nicht versetzt
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Aus möglichen Fehlern in dieser Zusammenstellung erwächst kein
Rechtsanspruch !
Stand : 07.09.2010
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