Versetzungsbestimmungen
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Auf Basis der neuen Schulgesetzgebung haben sich zahlreiche Bestimmungen geändert. Die wichtigsten Regelungen sind hier zusammengefasst.
Rechtsgrundlage bleibt jedoch die jeweilige Erlass- bzw. Gesetzeslage. (Aus möglichen Fehlern in dieser Zusammenstellung erwächst kein Rechtsanspruch !)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I

Am 1. August 2005 ist die folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) für sämtliche Klassen aller Schulformen der Sekundarstufe I in Kraft und die bisherige Ausbildungsordnung für die Sekundarstufe I (AO-S I ) in den meisten Aspekten  außer Kraft getreten. Für die Schülerinnen und Schüler gilt im Wesentlichen:

  • Wer die Klasse 5 besucht, absolviert den gesamten Bildungsgang der Sekundarstufe I nach der APO- S I.
 

Allgemeine Versetzungsbestimmungen

(Auszüge aus §20 APO SI und §50 SchulG)

  1. Die Schülerinnen und Schüler erlangen das Abitur in der Regel nach 12 Schuljahren.
  2. Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich.
  3. Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene  Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

Allgemeine Versetzungsanforderungen

(aus § 21 APO SI)

  1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
    • die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder
    • nicht ausreichende Leistungen  ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. (vgl. Tabelle auf Seite 6)
  2. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
  3. Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
  4. Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
  5. Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.

Allgemeine Grundsätze  zur Versetzung und zu Förderangeboten

(aus § 50 Schulg.)

  1. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
  2. Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.
  3. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.

Nachprüfung

(aus § 22 APO SI)

  1. Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft" auf „ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
  2. Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich. In der Stufe 10 ist in den Fächern der teilzentralen Abschlussprüfungen keine Nachprüfung möglich. Bei zu starker Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfung wird jedoch eine mündliche Prüfung angesetzt.
  3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
  4. Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
  5. Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note.

Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

(aus § 26 APO SI)

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen

  • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
  • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
  • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Wechsel der Schulform ab Klasse 7  (§13 APO-SI)

"(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe ... vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.

(3)Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; ... Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die  Versetzungskonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann."

Schulabschlüsse und Berechtigungen

Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 40 APO SI) und Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 erwerben die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.  

Der mittlere Schulabschluss (APO SI § 40) wird am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 10) mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreicht. Schülerinnen und Schülern, die die Versetzung nur knapp verfehlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch der mittlere Schulabschluss zuerkannt werden. Andernfalls kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (APO SI § 39) zuerkannt werden.

Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird bei Verlassen des Gymnasiums am Ende der Klasse 9  ein dem  Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) (APO SI § 38) gleichwertiger Abschluss zuerkannt.

Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium am Ende der Sekundarstufe I verlassen möchten, können in einen Bildungsgang des Berufskollegs wechseln. Sollte die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht worden sein, so ist der Übergang in das Berufliche Gymnasium möglich. Sollte ein Ausbildungsvertrag vorliegen, so kann auch der duale Ausbildungsweg eingeschlagen werden.

Die gymnasiale Oberstufe ist an allen Gymnasien und Gesamtschulen gleich gestaltet und beginnt mit der einjährigen Einführungsphase (Gymnasium: Stufe 10; Gesamtschule: Jahrgangsstufe 11). Hieran schließt sich die zweijährige Qualifikationsphase an (Q1 und Q2). Sofern die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorliegt, können Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 9 (Gymnasium) bzw. 10 (Gesamtschule) die Schule wechseln, um in die Einführungsphase an einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe überzugehen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Ein Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Schule ist allerdings nicht gegeben, da beide Schulformen einen Bildungsgang in der Oberstufe anbieten.

Auslandsaufenthalte (APO GOSt § 4) können, wie bisher üblich, in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattfinden. Ein Antrag auf Beurlaubung ist bei der Schulleitung zu stellen. Bei entsprechenden Leistungen kann nach Rückkehr der Einstieg in die Qualifikationsphase erfolgen. Der mittlere Schulabschluss wird in diesem Fall nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Ein Auslandsaufenthalt kann ebenso im Anschluss an die Einführungsphase erfolgen. In diesem Fall wird das Jahr eingeschoben, d.h., nach Rückkehr erfolgt der Eintritt in das erste Jahr der Qualifikationsphase

Nachprüfung   zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

(aus § 42 APO SI)

Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder eine  Berechtigung zu erwerben...

...in der Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
...zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).

 

Versetzung in die Klassen 8 bis Einführungsphase

Fächergruppe 1: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache
Fächergruppe 2: alle übrigen Fächer
Ausgleich: mindestens befriedigende Leistung

Fächer-
gruppe
1
Fächer-
gruppe 2
   
  1 x 5   versetzt
1 x 5   Ausgleich in Fächergruppe 1 versetzt
1 x 5   kein Ausgleich in Fächergruppe 1 nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
  1 x 6

 

versetzt
1 x 6  

 

nicht versetzt
  2 x 5 Ausgleich in beliebigem Fach versetzt
  2 x 5 kein Ausgleich nicht versetzt (Nachprüfung in FG 2)
1 x 5 1 x 5 kein Ausgleich  nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
1 x 5 1 x 5 Ausgleich in Fächergruppe 1 nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1 oder FG 2)
1 x 5 1 x 5 Ausgleich in Fächergruppe 2 nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
2 x 5   Ausgleich in Fächergruppe 1 nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
2 x 5   kein Ausgleich in Fächergruppe 1 nicht versetzt
  1 x 5,
1 x 6
Ausgleich in beliebigem Fach versetzt
  1 x 5,
1 x 6
kein Ausgleich nicht versetzt (Nachprüfung in FG 2 im mangelhaften Fach)
1 x 5 1 x 6 Ausgleich in Fächergruppe 1 nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
1 x 5 1 x 6 nur Ausgleich in Fachergruppe 2 nicht versetzt (Nachprüfung in FG 1)
1 x 6 1 x 5   nicht versetzt
1 x 5,
1 x 6
    nicht versetzt
  2 x 6   nicht versetzt
2 x 6       nicht versetzt

Aus möglichen Fehlern in dieser Zusammenstellung erwächst kein Rechtsanspruch !

Stand : 07.09.2010