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Nachprüfung
(aus § 22 APO SI)
- Ab Klasse 7 kann
eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung
ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen
Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft" auf „ausreichend" die
Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere
Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die
Nachprüfung abgelegt werden soll.
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Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer
Berechtigung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich. In der Stufe 10
ist in den Fächern der teilzentralen Abschlussprüfungen keine Nachprüfung
möglich. Bei zu starker Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfung
wird jedoch eine mündliche Prüfung angesetzt.
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Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen
Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der
Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für
die Protokollführung.
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Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer
praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus
einer schriftlichen Prüfung.
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Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler
erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note.
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
(aus § 26 APO SI)
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9
und in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die
Leistungen
- in nicht mehr als einem der
Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind
und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung
in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
- in nicht mehr als einem der
übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
- zwar in zwei der übrigen
Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber
dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach
ausgeglichen wird.
Wechsel der
Schulform ab Klasse 7 (§13 APO-SI)
"(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind
gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der
Erprobungsstufe ... vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln
muss.
(3)Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler
die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; ... Bis zum
Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel
der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der abgebenden Schule
entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform
geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden
kann."
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