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Allgemeine Versetzungsbestimmungen
(Auszüge aus §20 APO SI und §50 SchulG)
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Die Schülerinnen und Schüler erlangen das Abitur in der Regel nach 12
Schuljahren.
- Eine Vorversetzung ist zum Ende
eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich.
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Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die
vorhergegangene Klasse einmal freiwillig
wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die
vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse
nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die
Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht
erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
Allgemeine Versetzungsanforderungen
(aus § 21 APO SI)
- Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
- die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder
besser sind oder
- nicht
ausreichende Leistungen ausgeglichen
werden können oder unberücksichtigt bleiben. (vgl. Tabelle auf Seite 6)
- Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der
Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während
des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu
berücksichtigen.
- Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn
die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten,
jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der
Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der
nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung
nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder
einer Berechtigung verbunden ist.
- Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten
Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.
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Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.
Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und zu Förderangeboten
(aus § 50 Schulg.)
- Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und
Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall
ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren
Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie
sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten
mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und
Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und
Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der
Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
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Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die
Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten
nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf
etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers
ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus
kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung,
obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden
Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht
berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und
Schülern.
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Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher
besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist
in der Regel nicht zulässig.
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