Einhard-Gymnasium Einhard Gymnasium Aachen Schulen
Versetzungsbestimmungen Drucken
Beitragsinhalt
Versetzungsbestimmungen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeine Versetzungsbestimmungen
Nachprüfung
Abschlüsse
Versetzungsregelungen

Schulabschlüsse und Berechtigungen

Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 40 APO SI) und Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 erwerben die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.  

Der mittlere Schulabschluss (APO SI § 40) wird am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 10) mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreicht. Schülerinnen und Schülern, die die Versetzung nur knapp verfehlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch der mittlere Schulabschluss zuerkannt werden. Andernfalls kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (APO SI § 39) zuerkannt werden.

Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird bei Verlassen des Gymnasiums am Ende der Klasse 9  ein dem  Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) (APO SI § 38) gleichwertiger Abschluss zuerkannt.

Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium am Ende der Sekundarstufe I verlassen möchten, können in einen Bildungsgang des Berufskollegs wechseln. Sollte die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht worden sein, so ist der Übergang in das Berufliche Gymnasium möglich. Sollte ein Ausbildungsvertrag vorliegen, so kann auch der duale Ausbildungsweg eingeschlagen werden.

Die gymnasiale Oberstufe ist an allen Gymnasien und Gesamtschulen gleich gestaltet und beginnt mit der einjährigen Einführungsphase (Gymnasium: Stufe 10; Gesamtschule: Jahrgangsstufe 11). Hieran schließt sich die zweijährige Qualifikationsphase an (Q1 und Q2). Sofern die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorliegt, können Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 9 (Gymnasium) bzw. 10 (Gesamtschule) die Schule wechseln, um in die Einführungsphase an einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe überzugehen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Ein Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Schule ist allerdings nicht gegeben, da beide Schulformen einen Bildungsgang in der Oberstufe anbieten.

Auslandsaufenthalte (APO GOSt § 4) können, wie bisher üblich, in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattfinden. Ein Antrag auf Beurlaubung ist bei der Schulleitung zu stellen. Bei entsprechenden Leistungen kann nach Rückkehr der Einstieg in die Qualifikationsphase erfolgen. Der mittlere Schulabschluss wird in diesem Fall nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Ein Auslandsaufenthalt kann ebenso im Anschluss an die Einführungsphase erfolgen. In diesem Fall wird das Jahr eingeschoben, d.h., nach Rückkehr erfolgt der Eintritt in das erste Jahr der Qualifikationsphase

Nachprüfung   zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

(aus § 42 APO SI)

Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder eine  Berechtigung zu erwerben...

...in der Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
...zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).