Einhard-Gymnasium Einhard Gymnasium Aachen Schulen
Versetzungsbestimmungen Drucken
Beitragsinhalt
Versetzungsbestimmungen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeine Versetzungsbestimmungen
Nachprüfung
Abschlüsse
Versetzungsregelungen

Nachprüfung

(aus § 22 APO SI)

  1. Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft" auf „ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
  2. Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich. In der Stufe 10 ist in den Fächern der teilzentralen Abschlussprüfungen keine Nachprüfung möglich. Bei zu starker Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfung wird jedoch eine mündliche Prüfung angesetzt.
  3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.
  4. Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
  5. Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note.

Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

(aus § 26 APO SI)

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen

  • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
  • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
  • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Wechsel der Schulform ab Klasse 7  (§13 APO-SI)

"(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe ... vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.

(3)Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; ... Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die  Versetzungskonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann."